Satzung des Bundesverbands der PARTEI-Hochschulgruppen und LISTEn

Die Rechtstexte sind aktuell noch im Aufbau und NICHT wirksam. Über diese Texte wird auf der Gründunsgversammlung im Oktober 2024 abgestimmt.

Solltet ihr Anmerkungen und weitere Ideen haben, schickt sie bitte an hochschulgruppen@nulldie-partei.de.


I. Organisation

§1 Name und Sitz

  1. Der Bundesverband führt den Namen „Die LISTE Bundesverband – Bundesverbands der PARTEI-Hochschulgruppen und LISTEn”. Die Kurzbezeichnungen sind: „Die LISTE“, „LISTE“ und „BundesLISTE“
  2. Sitz des Bundesverbands ist Leipzig.

§2 Aufgaben und Zweck

  1. Die LISTE hat die Aufgabe, die Arbeit der verschiedenen LISTEn und PARTEI-Hochschulgruppen bundesweit zu vernetzen, zu unterstützen und nach außen zu vertreten.
  2. Sie setzt sich das Ziel sich zukünftig zu einer eigenständigen PARTEI-Gliederung zu entwickeln.
  3. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Aurafarbe, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Aussehens und des Bekenntnisses, welche beim Aufbau und Ausbau demokratischer Prinzipien und einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit in der Bundesrepublik Deutschland mitwirken wollen.
  4. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen, sowie Diskriminierungen, insbesondere sexistisches, antisemitisches und rassistisches Verhalten jeder Art lehnt Die BundesLISTE entschieden ab.
  5. Die Tätigkeit der BundesLISTE erstreckt sich auf alle Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.

II. Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der LISTE wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der BundesLISTE erworben. Die Verwaltung der Mitgliedschaft liegt bei der BundesLISTE.
  2. Mitglied kann jede*r immatrikulierte Student*in und Doktorant*in an der Hochschule sein. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand im Einzelfall.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod,
    4. Exmatrikulation,
    5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses,
    6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
    7. Beendigung der Promotion.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist alles Material, das von einer Gliederung nach §3 an die Person übergeben wurde, an diese Gliederung zurückzugeben. 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung den Zweck der LISTE zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der LISTE zu beteiligen.
  2. Über interne Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu wahren. 

III. Organe

§6 Organe der BundesLISTE

  1. Die Organe der LISTE sind:
    1. der Vorstand, 
    2. der erweiterte Vorstand, 
    3. die BundesLISTEn Treffen, 
    4. die Gründungsversammlung,
    5. die Administration

§7 Der Vorstand 

  1. Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an:
    1. zwei Vorsitzende 
    2. zwei stellvertretende Vorsitzende 
    3. ein*e Schatzmeister*in 
  2. In den Vorstand des Bundesverbands und der anderen Gliederungen können nur natürliche Personen gewählt werden, die
    1. Mitglied in der LISTE und
    2. Mitglied der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) und
    3. in keiner anderen Partei oder politischen Hochschulgruppe Mitglied sind. 
  3. Der Bundesverband gibt sich zum Ziel, die Diversität der Gesellschaft adäquat im Bundesvorstand zu repräsentieren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der BundesLISTEn-Treffen nach den Grundsätzen einer demokratischen Wahl für die Dauer von bis zu zwei Jahren gewählt. 
  5. Der Vorstand kann in einer Blockwahl gewählt werden, wenn die absolute Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder auf dem BundesLISTEn-Treffen diesem Wahlverfahren zustimmen. 
  6. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann offen stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder auf dem BundesLISTEn-Treffen dafür ausspricht. 
  7. Sollte ein Mitglied im Vorstand vorzeitig zurücktreten, wird das Amt bis zur Neuwahl vom erweiterten Vorstand kommissarisch neu besetzt. 
  8. Die maximale Amtszeit eines kommissarischen Vorstandsmitglieds beträgt sechs Monate, kann aber durch ein Sonder BundesLISTEN-Treffen um weitere sechs Monate verlängert werden.
  9. Der Vorstand vertritt die LISTE nach innen und außen. Er führt gemeinsam die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse ihrer Organe. 
  10. Der Vorstand beschließt organisatorische und politische Fragen im Sinne der Beschlüsse der BundesLISTEn-Treffen. 
  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  12. Der Vorstand wählt die Administration.

§7 Der Erweiterte Vorstand 

  1. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind neben dem Vorstand:
    1. der Ehrenvorsitz, 
    2. die Kommissar*innen 
  2. In den Vorstand des Bundesverbands und der anderen Gliederungen können nur natürliche Personen gewählt werden, die
    1. Mitglied in der LISTE und
    2. Mitglied der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) und
    3. in keiner anderen Partei oder politischen Hochschulgruppe Mitglied sind. 
    4. Der Punkt 1 gilt nicht für den Ehrenvorsitz.
  3. Der erweiterte Vorstand soll mit dem Ziel besetzt werden, die gesellschaftliche Diversität adäquat zu repräsentieren. 
  4. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zu jedem offiziellen Zusammentreten des Vorstandes einzuladen und in die Kommunikationsstrukturen einzubinden. 
  5. Sie entscheiden gemeinsam mit dem Vorstand über die kommissarische Besetzung von Vorstandsposten. 
  6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  7. Die Posten sind nicht zwingend zu besetzen.

§8 Der Ehrenvorsitz

  1. Der Ehrenvorsitz ist neben den Kommissaren reguläres Mitglied des erweiterten Vorstandes. 
  2. Der Ehrenvorsitz wird auf Lebenszeit gewählt. 
  3. Eine Wahl oder Abwahl des Ehrenvorsitzes erfolgt durch die BundesLISTEn-Treffen mit 2/3-Mehrheit. Den Antrag kann nur der Bundesvorstand oder ein Zusammenschluss von mindestens drei Hochschulgruppen stellen.
  4. Es kann nur einen Ehrenvorsitz geben.

§9 Die Kommissare

  1. Kommissare sind neben dem Ehrenvorsitz reguläre Mitglieder des erweiterten Vorstands. 
  2. Kommissare tragen eine spezifische Fach- oder Arbeitskompetenz im Titel.
  3. Die Fach- oder Arbeitskompetenz ist ein bloßer Titel und mit keinerlei tatsächlichen Aufgaben oder Kompetenzen verbunden. 
  4. Die Kommissare werden mit dem Bundesvorstand gewählt. 

§10 Die Administration 

  1. Die Administration kümmert sich um die Verwaltung und hat eine beratende Funktion im Bundesvorstand.
  2. Es kann immer nur eine Person die Administration besetzen.
  3. Der Administration können durch die BundesLISTEn-Treffen bis zu zwei nicht stimmberechtigte Stellvertretende zugeordnet werden. Diese unterstützen die Administration bei Verwaltungsaufgaben.
  4. Die Administration wird vom Bundesvorstand gewählt.

§11 Die Landesbeauftragten

  1. Der Vorstand kann in Bundesländern bis zu zwei Landesbeauftragte ernennen.
  2. Die Aufgaben der Landesbeauftragten ist die Koordination und Kommunikation zwischen Hochschulgruppen und dem Bundesverband.
  3. Landesbeauftragte werden für ein Jahr ernannt. Ihre Ernennung erlischt mit Ablauf des Jahres oder mit der Gründung eines Landesverbands in ihrem Tätigkeitsbereich.

§12 Das BundesLISTEn-Treffen 

  1. Das BundesLISTEn-Treffen tagt als Mitgliederversammlung. Es soll halbjährlich, mindestens jedoch einmal pro Jahr, abgehalten werden. 
  2. Das BundesLISTEn-Treffen
    1. wählt einen Bundesvorstand,
    2. wählt einen erweiterten Bundesvorstand,
    3. entscheidet über Beschlüsse,
    4. entscheidet über Satzungsänderungsanträge,
    5. sonstige Anträge.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  4. Das BundesLISTEn-Treffen wird vom Bundesvorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied, schriftlich mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Datums und des Ortes einberufen. 
  5. Eine Ladung per E-Mail genügt.
  6. Die Ladung muss an alle Mitglieder der LISTE gesendet werden.
  7. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen. 
  8. Anträge zur Tagesordnung müssen bis zu vier Wochen vor der BundesLISTEn-Treffen beim Bundesvorstand gestellt werden.
  9. Mindestens eine Woche vor der BundesLISTEn-Treffen ist allen Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung bereitzustellen.
  10. Die Entscheidungen werden durch eine, vom BundesLISTEn-Treffen gewählte, Protokollführung festgehalten. Die Administration soll die Protokollführung übernehmen.
  11. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden. 
  12. Das BundesLISTEN-Treffen gibt sich eine Geschäftsordnung.

§13 Die Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 19.10.2024. Sie verfügt über dieselben Rechte und Pflichten wie ein BundesLISTEn-Treffen. 

IV. Sonstiges

§14 Satzungsänderungen 

  1. Änderungen dieser Satzung können nur während eines BundesLISTEn-Treffen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. 
  2. Satzungsänderungen treten mit ihrem Beschluss in Kraft. 
  3. Diese können innerhalb von 4 Wochen von der Administration wegen rechtlicher Bedenken angezweifelt werden. In diesem Fall ist die Administration, in Rücksprache mit dem Bundesvorstand, verpflichtet, die Bedenken durch eine fachlich ausgebildete und neutrale Stelle in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand überprüfen zu lassen. Die Satzung gilt in diesem Fall dann als angenommen, wenn durch die neutrale Stelle keine rechtlichen Bedenken festgestellt werden. 

§15 Beschlüsse

  1. Jedes Mitglied kann beim BundesLISTEn-Treffen einen Antrag auf eine Beschlussfassung stellen, um die Arbeit und Entwicklung des Verbandes zu beeinflussen.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Beschlüsse bestehen bis zum Antrag auf Beendigung.

§16 Ausschüsse 

  1. Ein Ausschuss befasst sich auf Beschluss des Bundesvorstandes oder BundesLISTEn-Treffens mit einer konkreten Fragestellung.
  2. Ein Ausschuss ist immer bis zum nächsten BundesLISTEn-Treffen, oder bei vorzeitiger Lösung der Frage, existent.
  3. Ein Ausschuss hat eine beratende Funktion und keine Verfügungsgewalt.
  4. Dauerhafte Ausschüsse sind:
    1. Verteidigungsausschuss, mit der Aufgabe Die LISTE vor feindlicher Unterwanderung zu schützen und andere Hochschulgruppen zu unterwandern.
    2. Verfassungsfeindlicher Ausschuss, mit der Aufgabe Die LISTE in rechtlichen Fragen zu unterstützen.
  5. Die Ausschüsse organisieren sich selbstständig.
  6. Wenn der Bundesvorstand in einer Vorstandssitzung über Themen berät, zu denen ein Ausschuss gebildet wurde, ist dieser anzuhören.
  7. Jedes Mitglied der LISTE kann Mitglied in einem Ausschuss werden.

§17 Auflösung und Verschmelzung, Änderung des Grundsatzprogramms 

  1. Eine Auflösung oder Verschmelzung ist nur durch 3/4-Beschluss, bei mindestens sechs anwesenden Hochschulgruppen aus drei verschiedenen Bundesländern möglich. 
  2. Für eine Änderung des Grundsatzprogramms des Bundesverbands wird eine 2/3-Mehrheit, bei mindestens sechs anwesenden Hochschulgruppen aus drei verschiedenen Bundesländern, benötigt.
  3. Gliederungen der BundesLISTE ist eine Verschmelzung mit Organisationen untersagt, die nicht Gliederung in der LISTE ist. Eine Zuwiderhandlung führt zur Auflösung.

§18 Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Organisationen

  1. Gemeinsame Wahllisten sind untersagt. Ausnahmen müssen vom Bundesvorstand genehmigt werden.
  2. Fraktionen mit anderen Gruppen sollen nicht gebildet werden. 
  3. Sollten Fraktionen gebildet werden, müssen diese beim Bundesvorstand angezeigt werden.

§19 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin gültig.
  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

§20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 19.10.2024 in Kraft.